Vergütung von Sachverständigen
Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen steht einem Sachverständigen auch dann zu, wenn es aus Gründen, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, nicht zu einer Gutachtenerstattung kommt. Hat das Gericht dem Sachverständigen aufgrund seiner Erkrankung den Auftrag entzogen, so ist die Nichterstattung des Gutachtens nicht vom Sachverständigen zu vertreten.
Dieser Beschluß hat auch besondere Bedeutung für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung.
LG Köln, Beschl. vom 14.08.2014 -13 T 74/14-