Vergütungsanspruch für ein teilweise unverwertbares Sachverständigengutachten
Ist ein Sachverständigengutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für solchen Zeitaufwand und bare Aufwendungen eine Vergütung, die auf den vom Gericht verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen. Die Vergütung ist in diesem Fall konkret unter Benennung der vom Gericht für bestimmungsgemäß verwertbar erachteten Leistungsteile zu errechnen.
OLG Düsseldorf Beschl. v. 05.09.2019 -I-10 W 104/19 –