Verjährung der Mängelansprüche bei fehlerhaftem Schadensgutachten
Ein Vertrag mit einem Sachverständigen über die Ermittlung der Schäden an einem Bauwerk und deren Sanierungskosten ist als Werkvertrag einzuordnen. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln beginnt mit der Abnahme. Durch eine unzulässige Streitverkündung wird die Verjährung der Ansprüche des Bestellers nicht gehemmt.
Dieses Urteil sollte ein Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung beachten.
OLG Dresden, Urt. v. 16.12.2014 – 4 U 2024/13 – (BGH, Beschl. v. 18.11.2015 -VIIZR 317/14 -[NZB zurückgewiesen])