Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen
Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen
a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die i.S.v. § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
b) Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehen den Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten i.S.v. § 43b TKG.
c) Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.
BGH, Urt. v. 18.11.2021 -I ZR 106/20-