Wohnfläche, Terrasse
1. Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht (BGH, Urt. vom 28.10.2009 – VIII ZR 164/08 -).
2. Als Terrasse wird ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist.
Dieses Urteil sollte man als Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung berücksichtigen.
LG Landau, Urt. vom 21.10.2014 – 1 S 67/14 –