AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBI I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann.

Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.  

BFH, Beschl. v. 27.05.2024 —II B 78/23 (AdV)

Dieser Beschluss hat große Auswirkungen auf die Immobilienbewertung durch einen Immobiliengutachter, denn jetzt hat der BFH zugelassen, dass durch ein entsprechendes Gutachten ein niedriger gemeiner Wert (Verkehrswert) bei der Grundsteuerwertfeststellung nachgewiesen werden kann. Insbesondere die Gutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen werden dabei anerkannt.