Aktenempfang nicht belegbar – Kein Zwangsmittel gegen Gutachter
Maßnahmen nach § 409 Abs. 1 ZPO gegen einen Gerichtssachverständigen erfordern den sicheren Nachweis, dass er den Auftrag und die für seine Erfüllung benötigten Akten erhalten hat. Dem Beleg eines Paketdienstes über die Auslieferung der Sendung kann nicht in entsprechender Anwendung von §§ 415 ff. ZPO erhöhte Beweiskraft beigemessen werden. Der Beweiswert derartiger Auslieferungsbelege ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach § 286 ZPO frei zu würdigen (hier verneint). Die Anwaltskosten eines gerichtlichen Sachverständigen im erfolgreichen Beschwerdeverfahren nach § 409 Abs. 2 ZPO hat nicht die Staatskasse zu tragen. Dieser Beschluß ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung zu beachten.
OLG Koblenz, Beschl. vom 20.03.2014 -5 W 167/14-