Ankündigungspflicht, Vergütung von Sachverständigen
1. Für die Entscheidung nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt es nicht darauf an, ob eine Partei vor ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hat.
2. Es besteht auch nicht mehr die Möglichkeit, von einer Partei einen die bereits entstandenen Mehrkosten deckenden Vorschuss nachzufordern.
3. Eine erhebliche Überschreitung liegt vor, wenn die Vergütung um mehr als 20 bis 30 % über dem Vorschuss liegt.
4. Wenn nach der Systematik des § 8a JVEG ein Verschulden zu vermuten ist, obliegt es dem Sachverständigen,entlastende Umstände darzulegen.
5. Die Kürzung der Vergütung beschränkt sich auf die Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den geforderten Vorschuss erheblich übersteigt.
Diesen Beschluss sollte man als Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung berücksichtigen.
OLG Hamm, Beschl, vom 08.05.2015 – 12 U 62/14