Arglistige Täuschung durch unterlassene Aufklärung beim Verkauf
Der Verkäufer einer Immobilie nimmt das Vorliegen eines Mangels bei Vertragsschluss billigend in Kauf und handelt damit arglistig, wenn er einen Mangel des Objekts (Schädlingsbefall an einer Holztreppe und Dachstuhl) erkennt, als handwerklicher Laie selbst Nachbesserungsarbeiten zur Beseitigung des Mangels durchführt, und beim Verkauf ohne vorherige Erfolgskontrolle bezüglich der Nachbesserungsarbeiten weder über den Mangel noch über die Nachbesserungsarbeiten aufklärt.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.03.2022 -12 O 5997/20 –
Dieses Urteil sollten Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung beachten.