Optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage
Wer im Außenbereich oder an der Grenze zum Außenbereich wohnt, muss zwar grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen und ihren (optischen) Auswirkungen rechnen, nicht aber damit, dass die zulässigerweise ausgeübte Wohnnutzung unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wird. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Nutzung der Windenergie als eine Form treibhausgasneutraler Energiegewinnung (auch) im besonderen öffentlichen Interesse liegt (etwa § 63 BImSchG). Ein absoluter Vorrang kommt der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen gegenüber dem Gebot der Rücksichtnahme – das hier dem Schutz gesunder Wohnverhältnisse dient – nicht zu.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2022 – 8 D 311/21.AK –
Dieses Urteil sollten Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung beachten.