Ausgleichsbetrag, Festsetzungsverjährung, Treu und Glauben
Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, daß sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorgersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen.
Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.
BVerwG, Urt. vom 20.03.2014 -4 C 11/13-