Mieterhöhungsverlangen, Vergleichswohnung
Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlagen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise zum ansatzweisen Nachvollzug der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben.
Bei den Anforderungen an die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; keineswegs ist eine Übereinstimmung oder gar Identität in allen Wohnwertmerkmalen zu fordern.
Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.
BGH, Beschl. vom 8.04.2014 -VIII ZR 216/13-