Ausschluss der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein Wohngrundstück bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung
Der Ausübungsausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB greift auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB), wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Dabei kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind.
BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 -BVerwG 4 C 1.20-