Bedarfsbewertung, Ertragswert, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, Schadensbeseitigungskosten Baumängel und Bauschäden, Liegenschaftszinssatz

  1. Einem abweichenden Wertansatz in einem Sachverständigengutachten kann gefolgt werden, wenn der Gutachter diesen hinreichend begründet.
  2. Ein Gutachten ist nicht bereits dann in Gänze zu verwerfen, wenn es eine korrigierbare Lücke oder einen korrigierbaren Mangel enthält.

 

FG Niedersachsen, Urt. vom 27.11.2014 – 7 K 77/13 –