Besondere Sachkunde eines Sachverständigen

  1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde ist inhaltlich vom Regelungsziel des § 36 GewO her zu definieren. Dieses besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten lnteressenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten.
  1. Da der Befähigung des Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten beim Nachweis der besonderen Sachkunde gewichtige Bedeutung zukommt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Bestellungsbehörde vorrangig darauf abstellt, ob der Sachverständige über überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Erstellung von Gutachten verfügt.
  2. Die besondere Sachkunde setzt erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus, zumal er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus fachlicher Sicht die Qualität der Arbeit anderer zu beurteilen hat.

OVG Bautzen, Urt. v. 14.03.2017 – 3A 645/16 –