Erforderlicher Nachweis der besonderen Sachkunde
Der Nachweis der besonderen Sachkunde für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen gem. § 36 GewO für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken kann nicht allein durch die fachlich ordnungsgemäße Ausübung des Berufs oder die vormalige Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erbracht werden. Denn ohne den Nachweis von über dem Durchschnitt liegenden Kenntnissen und Fähigkeiten wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person aus dem Kreis seiner Berufskollegen herauszuheben.
OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2017- 4 B 799/16 –