Herstellungskosten

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind nachträgliche Herstellungskosten -neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche, wenn auch nur geringfügig, vergrößert wird.

Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.

Die nutzbare Fläche umfasst nicht nur die reine Wohnfläche i.S. des § 2 Abs.1, Abs.2, § 4 WoFlV, die durch einen Immobiliengutachter bzw. einen Immobiliensachverständigen ermittelt werden kann, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs.3 Nrn. 1,2 WoFlV)

BFH, Urt. vom 15.05.2013 -IX R 36/12-