Unrichtiges Gutachten
Sachverständigengutachten, die den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthalten sind oder welche die Behörden in das Verfahren eingeführt hat, können im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwertet werden.
Sieht das Verwaltungsgericht von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen mußte. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter ein vorliegendes Gutachten für unrichtig hält oder wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen gekommen sind. Dieser Beschluß des VGH Mannheim kann u.U. auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von Interesse sein.
VGH Mannheim, Beschl. vom 25.02.2013 -2 S 2385/12-