Kein Wahlrecht für Vermieter
Mieterhöhung nur mit passendem Mietspiegel
Bei einer Mieterhöhung muß sich der Vermieter an dem Mietspiegel der eigenen Gemeinde orientieren. Dieser ist so lange gültig, bis ein neuer erstellt ist. Die Heranziehung des Mietspiegels einer Nachbargemeinde ist nicht zulässig. Vermieter können sich neben einem entsprechenden Gutachten durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter bei einer Mieterhöhung auf einen Mietspiegel berufen. Sie können sich allerdings nicht aussuchen, welchen Mietspiegel sie zugrunde legen. Gibt es für die eigene Gemeinde entsprechende Daten müssen diese als Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden. Und zwar auch dann,wenn der Mietspiegel schon älter ist.
AG Ludwigsburg, AZ.: 3 C 1475/13