Mitgeteilter Sachverhalt „völlig unvorstellbar“, Sachverständiger befangen

Formuliert das Gericht im Beweisbeschluß eindeutig den Sachverhalt, den der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen soll, so begründet der Sachverständige die Besorgnis der Befangenheit, wenn er in seinem Gutachten die geschilderten Abläufe als „völlig unvorstellbar“ ansieht, ausführt, er habe „erhebliche Zweifel, dass es sich so zugetragen haben könnte“ und ein dann anzunehmender ärztlicher Behandlungsfehler „bestünde nur im Falle eines eindeutigen Beweises“.

Ein Immobiliensachverständiger sowie ein Immobiliengutachter sollte diesen Beschluß bei der Erstellung einer Immobilienbewertung ebenfalls beachten.

OLG Naumburg, Beschl. vom 27.03.2014  -10 W 1/14-