Öffentlichen Bestellung und Vereidigung vs Zertifikate privater Zertifizierungsinstitut

Nach der aktuellen Rechtslage kommt der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gegenüber Zertifikaten privater Zertifizierungsinstitute nach wie vor eine eigenständige und vom Gesetzgeber herausgehobene Stellung zu.  Die besondere Sachkunde kann nicht durch eine bereits erfolgte Zertifizierung nachgewiesen werden.

Der Kläger irrt auch, wenn er meint, er habe deswegen einen Anspruch auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung als SV, weil seine besondere Sachkunde bereits durch die ihm zuerkannte Zertifizierung als SV für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken belegt sei.

Dies sollten Auftraggeber besonders beachten, wenn sie einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter beauftragen.

OVG Bautzen, Urt. vom 7.05.2013 -3 A 834/11-

Sachkundenachweis

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.05.2013 ergangenen Urteil des OVG Bautzen (-3 A 834/11-) wird zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OVG rechtskräftig und bestätigt die herausgehobene Stellung des öffentlich bestellten Sachverständigen gegenüber zertifizierten Sachverständigen. Dies ist insbesondere wichtig für Auftraggeber einer Immobilienbewertung durch Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter.

BVerwG, Beschl. vom 28.05.2014  -8 B 61/13-