Unlautere Werbung
Die Werbung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen der fallweise von Gerichten herangezogen wurde, mit dem Hinweis auf seine fallweise öffentliche Bestellung (Beauftragung) ist unlautere Werbung. Dies gilt auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter.
LG Düsseldorf, Beschl. vom 25.09.2013 -12 O 161/12-