PV Anlage blendet
Lässt ein Eigentümer auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage installieren, die das Sonnenlicht im Frühjahr, etwa sechs Wochen lang, eine Stunde täglich auf das benachbarte Grundstück spiegelt (im Herbst eine halbe Stunde), beeinträchtigt die Blendwirkung zwar das Eigentum des Hauseigentümers nebenan; Anspruch auf Schutzmaßnahmen hat der Nachbar aber trotzdem nicht. Zum einen ist die Störung nur geringfügig, zum anderen ist der Aufwand für geeignete Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig hoch und für den Anlagenbesitzer wirtschaftlich unzumutbar.
Dieses Urteil kann Auswirkungen auf die Immobilienbewertung durch Immobiliensachverständige bzw. Immobiliengutachter haben.
OLG Stuttgart -3 U 46/13-