BGH begrenzt Schadenersatzpflicht
Wer eine Sache kauft, kann erwarten, dass diese schadenfrei ist. Andernfalls steht ihm ein Schadenersatz zu. Ungeklärt war bislang allerdings, wie hoch dieser Schadenersatz für die Mängelbeseitigung maximal sein darf und ob er begrenzt ist. Der BGH hat dazu nun ein Grundsatzurteil gefällt. Demnach ist bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer begrenzt. Zum Schutz des Verkäufers werde der Schadenersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Zahlungen werden also auf den Betrag begrenzt, den die Immobilie weniger wert ist.
Bei der Fage, ob die Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an, betonte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. „Es gibt keine feste Grenze, ab wann der Schadenersatz unverhältnismäßig hoch ist“. Zur Orientierung gibt es jedoch Richtwerte: Demnach ist eine Sanierung unverhältnismäßig teuer, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch sind wie die Wertminderung. Oder wenn die Reparatur mehr kostet als die Immobilie in mangelfreiem Zustand wert wäre. Entscheidend ist jeweils nicht der Kaufpreis, sondern der -in der Regel von einem Immobiliengutachter bzw. einem Immobiliensachverständigen festgestellte- Verkehrswert.
BGH, Urt. -V ZR 275/12-