Qualifizierung eines Grundstückes als Kleingartenanlage

  1. Zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung. Diese Nutzung darf nicht nur in untergeordnetem Umfang stattfinden, sondern muss den Charakter der Anlage maßgeblich mitbestimmen.
  2. Bestehende Gebäude können den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt.
  3. Auf die Ausweisung im Bebauungsplan kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlichen Charakter der Anlage.

LG Mühlhausen, Urt. v. 17.06.2024 — 6 O 554/78 —

Dieses Urteil sollten Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung beachten.