Qualifizierung eines Grundstückes als Kleingartenanlage
- Zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung. Diese Nutzung darf nicht nur in untergeordnetem Umfang stattfinden, sondern muss den Charakter der Anlage maßgeblich mitbestimmen.
- Bestehende Gebäude können den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt.
- Auf die Ausweisung im Bebauungsplan kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlichen Charakter der Anlage.
LG Mühlhausen, Urt. v. 17.06.2024 — 6 O 554/78 —
Dieses Urteil sollten Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung beachten.