Sachverständiger weicht von Leitlinien ab, besondere Begründung erforderlich
Hat das Gericht gem. § 412 Art. 1 ZPO einen neuen Sachverständigen beauftragt, weil es das Gutachten des ersten Sachverständigen für ungenügend erachtet hat, so ist es im Regelfall nicht verpflichtet, den früheren Sachverständigen zum Zwecke der Gegenüberstellung mit dem neuen Sachverständigen zu einem weiteren Termin zu laden, wenn der frühere Sachverständige bereits in einem ersten Termin mündlich angehört worden ist und dabei die berechtigten Zweifel an seinem Gutachten nicht hat ausräumen können.
Dieser Beschluß ist auch für Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung für Gerichte von Bedeutung.
OLG Hamm, Beschl. vom 18.06.2014 – 3 U 66/14 –