Schadenersatz bei Eigentumsverletzung
Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (Thujahecke), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks bei der Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter im Grundsatz nach der Methode Koch berechnet werden. Die vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung stehen dem nicht entgegen.
BGH , Urt. vom 25.01.2013 – V ZR 222/12
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