Abgrenzung zwischen Wohnraummietverhältnis und allgemeinem Mietverhältnis

Bestand des Mietvertrags einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr zugewiesener Flüchtlinge; Abgrenzung zwischen Wohnraummietverhältnis und allgemeinem Mietverhältnis; Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete; Wirksamkeit einer Klausel über den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 60 Monaten

  1. Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung BGH v. 13.02.1985 -VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772).
  2. Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH, Urt. v. 23.10.2019 -XII ZR 125/18-