Ablehnungsgrund Befangenheit von Sachverständigen

1. Formulierungen im Gutachten eines Sachverständigen wie „nicht so extrem“ und die Verwendung von „,können ohne Weiteres Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen.

2. Der Vorwurf -einer “statistisch verzerrten Darstellung“ reicht einen objektiv begründbaren Eindruck der Unparteilichkeit nicht ohne Weiteres aus, wenn er sachbezogen ist.

Für einen Immobiliensacherständigen (Immobiliensachverständiger) bzw. für einen Immobiliengutachter ist dieser Beschluss bei der Immobilienbewertung von Bedeutung.

OLG Köln, Beschl. vom 79.03.2074 – 79 W 6/14