Aktenstudium

Wenn der Sachverständige nach Einigung über das weitere Vorgehen vor Erstellung des Gutachtens nochmals die Gerichtsakte studiert hat, ist das nicht zu beanstanden. Vielmehr war dieses nochmalige Aktenstudium aufgrund des Zeitablaufs erforderlich, um das Gutachten erstellen zu können.

Liegt zwischen dem Ortstermin und der Klärung der Frage des weiteren Vorgehens ein Zeitraum von mehreren Monaten, in welchem sich der Sachverständige nicht mit der Sache befasst hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige nach Einigung über das weitere Vorgehen vor der Erstellung des Gutachtens nochmals die Gerichtsakte studiert und dafür drei Stnden in Ansatz bringt. Dieser Beschluss ist auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Erstellung von Immobiliengutachten von Bedeutung.

OLG Jena, Beschl. vom 30.04.2014  -1 W 147/14-