Altershöchstgrenzen unwirksam, Bestellung lebt nicht automatisch wieder auf

Aus dem Umstand, dass nach der Entscheidung des BVerwG, Urt. vom 1.02.2012 -8 C 24.11- die Festlegung einer Höchstaltersgrenze in einer Sachverständigenordnung in bestimmten Sachgebieten mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit unwirksam ist, folgt nicht die Nichtigkeit eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen und bestandskräftig gewordenen Bescheids, mit dem das Erlöschen der Rechtsstellung als Sachverständiger festgestellt worden ist. Dieses Urteil ist auch für öffentlich bestellte und vereidigte Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von Bedeutung.

VG Frankfurt am Main, Urt. vom 11.04.2014  -4 K 1599/13-