Eine Loggia i.S.v. § 20 Abs. 4 BauNVO ist ein in den Baukörper einspringender, nach einer oder mehreren Seiten offener Freisitz.
VGH München, Beschl. v. 20.10.2017 -1 ZB 15.1513-
Immobilienbewertung Otten
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Eine Loggia i.S.v. § 20 Abs. 4 BauNVO ist ein in den Baukörper einspringender, nach einer oder mehreren Seiten offener Freisitz.
VGH München, Beschl. v. 20.10.2017 -1 ZB 15.1513-
Immobilienbewertung Otten Sachverständigenbüro
Immobiliengutachter für Immobilienbewertungen
Wilhelm Otten
Essiger Weg 5
53881 - Euskirchen
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Telefon: 02251/71744