Anspruch auf Zustimmung

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung wegen veränderter Bezugsfertigkeit durch Zusammenlegung von zwei Wohnungen

  1. Mit Modernisierungen und Sanierungen allein kann keine Einordnung in ein vom Baualter des Hauses abweichenden Rasterfeld erfolgen.
  2. Dies gilt auch bei der Zusammenlegung von vorhandenen Wohnungen, da dies lediglich eine einfache Erweiterung des Wohnraum darstellt.

LG Berlin, Urt. v. 23.02.2018 -63 S 230/17-