Anzeigepflicht, Hinweispflicht, Vorschuss

Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 3, Satz 2 ZPO führt dann nicht zu einer Kürzung der Entschädigung z.B. für einen Immobiliengutachter bzw. Immobilensachverständigen, wenn bei Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung des Tätigkeit des Sachverständigen gekommen wäre.

AG Hamm, Beschl. vom 17.04.2013 -24 C 127/12-