Ausgleichsbetrag bei Bodenwerterhöhungen – Ermittlung des Endwertes

Bodenwerterhöhungen, die durch den Erlass eines Bebauungsplanes eingetreten sind, sind bei der Ermittlung des Endwertes durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter dann zu berücksichtigen, wenn der Bebauungsplan ursächlich aus der Sanierung resultiert, d.h. dieser der Realisierung der Sanierungsziele dient.

Infolge dessen kann der Bezugsmaßstab bei der Anfangs- und Endwertermittlung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter wechseln (Gesamtgrundstück/Teilflächen des Grundstücks), um so Änderungen des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks Rechnung zu tragen.

VG Greifswald, Urt. vom 26.01.2012 -3 A 507/09-