Ausschlussfrist für Vergütungsantrag beginnt erst nach Abschluss der Tätigkeit

  1. Bei der Festsetzung der Sachverständigen-Vergütung durch Beschluss des (Beweisaufnahme-)Gerichts handelt sich nicht um ein Erinnerungs- oder kontradiktorisches Verfahren; das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit es dies für angemessen hält, unabhängig davon, ob bereits eine Entscheidung des Urkundsbeamten vorliegt.
  2. Der Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag des Sachverständigen setzt zumindest voraus, dass die Heranziehung des Sachverständigen abgeschlossen ist (hier einschließlich Durchsicht des Protokolls und Genehmigung seiner Erklärungen).

Dieser Beschluß ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung von Bedeutung.

FG Hamburg, Beschl. vom 05.06.2014 – 3 KO 35/74