Bauteilöffnung anläßlich eines Ortstermines

Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung durch einen Immobiliensachverständigen oder Immobiliengutachter in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.

Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.

BGH, Beschl. vom 16.05.20123 -VII ZB 61/12-