Bauteilöffnung beim Ortstermin

Muss die Verfliesung einer Industriehalle einer speziellen chemischen Belastung dauerhaft standhalten, darf der planende Architekt sich nicht darauf beschränken, die Chemikalienliste an die vermeintlich hinreichend erfahrenen Handwerker weiterzuleiten. Der Architekt muss durch Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzent des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikant des Fugenmörtels sicherstellen, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objektes dauerhaft genügen.

Vertrauen in die Fachkompetenz eines Handwerkers kann den Architekten allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne weiteres erwartet werden darf.

Behaupten Architekt und Bauhandwerker nach einer Beweiserhebung, die an allen vom Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter geöffneten Bauteilen Mängel zutage gefördert hat, im Übrigen sei die Werkleistung fehlerfrei, kann das Gericht seine Überzeugung von der umfassenden Mangelhaftigkeit darauf stützen, dass Architekt und Handwerker im Ortstermin versäumt haben, dem gerichtlichen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter die vermeintlich fehlerfreien Bereiche für eine entsprechende Nachprüfung zu zeigen

OLG Koblenz, Urt. vom 29.09.2012 -5U577/12-