Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren

Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht, daß das Finanzamt den Immobilien-Preis-Kalkulator der Gutachterausschüsse Niedersachsen anwenden. Es muß vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuß Vergleichspreise anfordern.

Dieses Urteil ist für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von besonderem Interesse.

FG Niedersachsen, Urt. vom 11.04.2014 -1 K 107/11-