Befangenheit eines Gutachters

Ein Sachverständiger setzt sich der Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er einer Partei nicht offenbart, daß er bestimmte Unterlagen für die Erfüllung seines Gutachterauftrages von der anderen Partei herangezogen und, wenn auch nur zur Überprüfung der Prämissen seines Hauptgutachtens, verwertet hat.

Diesen Beschluß sollten insbesondere Gerichtsgutachter (Immobiliensachverständige, Immobiliengutachter) bei der Immobilienbewertung beachten.

 

OLG Stuttgart, Beschl. vom 14.01.2014  -10 W 43/13-