Befangenheit von Sachverständigen, Fachmeinung, individuelle

  1. Weist ein Sachverständiger dem Gericht oder den Parteien ungefragt und vom Auftrag nicht erfasst einen aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung geht er über die gestellten Beweisfragen hinaus; dies kann einen Ablehnungsgrund darstellen.
  2. Weicht der Sachverständige aufgrund seiner persönlichen Bewertung von der herrschenden Meinung mit Begründung ab, so liegt keine Befangenheit vor.
  3. Es liegt keine Befangenheit vor, wenn ein Gutachten Fehler aufweist, die der Komplexität des Auftrags und dem Umfang der Akte geschuldet sind.

Dieser Beschluss ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung wichtig.

OLG Köln, Beschl. vom 26.09.2014 – 19 W31/14 –