Begriff des Unlandes i.S.v. § 45 BewG

Einordnung von nur unwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Flächen als Unland

  1. Zum Unland i.S.d. § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.
  2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

BFH, Urt. v. 24.01.2018 -II R 59/15-