Begründung eines Mieterhöhungsverlangens durch ein Sachverständigengutachten

Nimmt ein Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf ein Sachverständigengutachten Bezug, muss dieses Gutachten lediglich Angaben über Tatsachen enthalten, die dem Mieter ermöglichen, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens selbst nachzugehen. Der Sachverständige muss nur eine Aussage über die ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die Wohnung in das örtliche Mietpreisgefüge einordnen. Kleinere Mängel des  Gutachtens schaden nicht.

Dieses Urteil sollte ein Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung beachten.

BGH, Urt. v. 03.02.2016 –VIII ZR 69/15 –