Bemessung der Wertminderung einer Wohneinheit im Hinblick auf ein Sondernutzungsrecht

  1. a) Die Beschwerde des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 25.01.2018 -V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rn. 3).
  2. b) Die Beschwerde des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.

BGH, Beschl. v. 06.12.2018 -V ZR 338/17-