Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Bauprozess wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit eines Bausachverständigen, wenn er trotz einer Aufforderung durch das Gericht in keiner Weise auf die Ausführungen der klagenden Partei und eine von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eingeht, sondern ausführlich zu nicht gestellten Beweisfragen Stellung nimmt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2019 – 12 W 3/ 19 –