Enteignungsverfahren

Hört ein Grundstück (endgültig) auf, eine Handelssache zu sein, weil es beispielsweise als künftiges Straßenland angesehen wird, ist eine Vorwirkung  der späteren  Eigentumsentziehung anzunehmen.

Die sogenannte Vorwirkung ist bei der Immobilienbewertung in der Enteignung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu berücksichtigen

BGH, 12.06.1975 – III ZR 25/73

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