Ergänzendes Gutachten aufgrund von Einwendungen

Die Anforderungen eines ergänzenden Gutachtens z.B. bei einem Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu Zwecken der Auseinandersetzung mit Einwendungen der Beteiligten begründet eine neue Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs.2 Satz 2 JVEG.

Die im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens gefertigten Ablichtungen können daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit EUR 0,50 für die ersten 50 Seiten in Rechnung gestellt werden.

LG Koblenz, Beschl. vom 18.12.2012 -4 OH 24/11-