Erhöhte Stundensätze für gerichtliche  Sachverständige bleiben die Ausnahme

  1. Rein wirtschaftliche Erwägungen des Sachverständigen rechtfertigen eine Erhöhung des Stundensatzes über § 13 Abs. 2 JVEG nicht, auch wenn in der Privatwirtschaft solch höhere Stundensätze zu erzielen sind. Darüber, welcher Stundensatz für einen durchschnittlichen Gut- achterauftrag angemessen ist, enthält das JVEG und die  dort gebildeten Honorargruppen eine für das Gericht bindende Regelung.
  2. Es besteht bei Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigenkosten zu dem Gegenstandswert der Klage kein Anspruch des Sachverständigen auf Zustimmungsersetıung gem. § 13 Abs. 2 JVEG. Das Gericht muss in diesen Fällen auch die Interessen der Partei berücksichtigen, die einer Erhöhung des Stundensatzes nicht zugestimmt hat. Dieser Beschluß sollte auch von einem Immobiliengutachter und Immobiliensachverständigen beachtet werden.

LG Krefeld, Beschl. vom 27.08.2014 – 2 O 265/12 –