Fluglärm

Ein Mieter einer Wohnung im Einzugsbereich des Flughafens Schönefeld kann wegen zunehmenden Fluglärms nicht die Miete mindern, da er aufgrund der Lage der Wohnung in der Gegend des bei Vertragsabschluss schon vorhandenen Flughafens grundsätzlich mit einem erhöhten Flugaufkommen und zunehmenden Fluglärm rechnen musste. Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige wichtig bei der Erstellung von Mietgutachten.

LG Berlin, Urt. vom 18.02.2013 -67 S 275/12-