Gebührenerhebung für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

  1. Die Frage, ob die Gebührenerhebung für die Gutachten rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die Gutachten als solche objektiv brauchbar bzw. verwertbar sind.
  2. Die inhaltliche ››Richtigkeit« von Gutachten ist nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich, die den Wertermittlungsspielraum der Gutachter berücksichtigt. Dieser Wertermittlungsspielraum folgt daraus, dass die nach § 192 BauGB selbständigen und unabhängigen Gutachter über eine besondere Sachkunde und Erfahrung – gerade in Bezug auf den örtlichen Immobilienmarkt – verfügen. Sie sind verpflichtet, ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Die Gutachten sind zu begründen; sie müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein.
  3. Die Wertermittlung ist keiner exakten mathematischen Berechnung zugänglich. Sie ist fast stets unvermeidbar mit Wertungen und Schätzungen verbunden, die auf der Erfahrung der Gutachter beruhen.
  4. Ausgehend von diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Anforderungen ist nur zu prüfen, ob der Gutachterausschuss den Verkehrswert der betreffenden Immobilien in einem ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verfahren und ausgehend von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben ohne Überschreitung des ihm

zustehenden Wertungsspielraums ermittelt hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.03.2017- 9 A 232/15-